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918
kann bitte jemand die neuen punkte, die bei der mitgliederversammlung ergänzt wurden ausformulieren und einfügen, danke
Beschlossen von der Gründungsversammlung am 14.02. 2006 in Mainz
Ergänzt am 02.05.2006
Verändert am 03.04.2007
Die Gesellschaft zur Förderung von Design, Kunst und Kommunikation e.V. gründet
sich mit dem Selbstverständnis, Freiräume für junge europäische bildende und
schaffende Künstler zu schaffen, in denen sie sich verwirklichen und einer interessierten
Öffentlichkeit präsentieren können. Über die Auseinandersetzung mit zeitgenössischer
Kunst, Design, Film und Literatur wollen wir einen Beitrag zur Völkerverständigung
und zum Frieden in der Welt leisten.
In diesem Sinne geben wir uns folgende Satzung:
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung von Design, Kunst und Kommunikation“
2. Er hat seinen Sitz in Mainz und soll im zuständigen Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet des Name des Vereins: „Gesellschaft zur Förderung von Design, Kunst und Kommunikation e.V.“
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
a)Die Präsentation traditioneller und zeitgenössischer Kunst von bildenden
und schaffenden Künstlern.
b)Die Ermöglichung und Förderung der direkten Begegnung zwischen
Menschen, z.B. durch Konzeption und Organisation von
Werkstattprojekten, Seminaren, Tagungen und Exkursionen, Lesungen,
Ausstellungen.
c)Die Unterstützung und Entwicklung von Projekten der Mitglieder und
Außenstehender, die über das Medium Kunst einen Beitrag zur
Völkerverständigung leisten.
d)Öffentlichkeitsarbeit, um Verständnis und Zugang zu verschiedenen
Kulturen zu wecken, bzw. zu erweitern.
e)Die Schaffung einer Begegnungsstätte für junge Künstler zur Förderung
von non kommerzieller Inspiration.
f)Zusammenarbeit mit Interessensgemeinschaften ähnlicher Zielsetzung.
1.Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen ab 14 Jahren, sowie von juristischen Personen beantragt werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
2.Der Antrag ist schriftlich beim Vereinsvorstand anzugeben.
3.Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.
5.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die
mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Organe des Vereins sind:
a.Wahl und Abwahl des Vorstandes
b.Wahl und Abwahl des Kassenprüfers
c.Genehmigung des Haushaltsplans
d.Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e.Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
f.Entgegennahme des Berichtes des Förderausschusses
g.Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
h.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
i.Jahresplanung
j.Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
k.Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
l.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3.Zur Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 30% der Mitglieder anwesend ist.
6.Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand unverzüglich mit gleicher Tagesordnung noch einmal zur Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist dann unabhängig von §6 Nr. 5 beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7.Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben und innerhalb des Vereins in angemessener Form veröffentlicht. Über Einwände gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Mainz, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
4. Zur Verfügung gestellte Sachwerte gehen in den Besitz der rechtmäßigen Eigentümer zurück.
5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der Vorstand zu Liquidatoren bestimmt.